OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2007
8 A 2325/06
Normen:
BauGB § 35 ; BauGB § 36 ; BImSchG § 67 Abs. 9 Satz 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 159
BauR 2008, 799
DVBl 2008, 265
DÖV 2008, 385
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3263/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2007 (8 A 2325/06) - DRsp Nr. 2008/2245

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 8 A 2325/06

DRsp Nr. 2008/2245

»1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies gilt auch für die Anfechtungsklage einer Gemeinde. 2. Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verliert die Gemeinde die Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens geltend zu machen. Das gilt jedenfalls für Umstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. 3. Wird eine Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nicht gemäß § 36 Abs. 1 BauGB beteiligt, hat sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung.«

Normenkette:

BauGB § 35 ; BauGB § 36 ; BImSchG § 67 Abs. 9 Satz 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: