OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2007
9 A 4024/05
Normen:
GebG NRW § 1 ; GebG NRW § 2 ; GebG NRW § 11 ; AVerwGebO NRW § 1 ; AGT Tarifstelle 2.4.1.3;
Fundstellen:
DVBl 2008, 265
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2120/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2007 (9 A 4024/05) - DRsp Nr. 2008/2248

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 9 A 4024/05

DRsp Nr. 2008/2248

»1. Zur Bestimmung der Rohbausumme einer in Hallenbauweise errichteten eingeschossigen Verkaufsstätte (Lebensmittelmarkt und Discounter). 2. Eingeschossige Verkaufsstätten können "Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten" im Sinne von Nr. 22 der Rohbauwertetabelle sein. Dies setzt voraus, dass etwaige Einbauten, die Bestandteil des Rohbaus sein müssen, in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. 3. Auch ein einzelner Gebäudeteil kann ein solcher Hallenbau sein, wenn die darin befindliche Halle als sein wesentlicher Bestandteil anzusehen ist und eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfüllt.«

Normenkette:

GebG NRW § 1 ; GebG NRW § 2 ; GebG NRW § 11 ; AVerwGebO NRW § 1 ; AGT Tarifstelle 2.4.1.3;

Tatbestand: