Der Beklagte verteilte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung des T.-Weges nur auf die Baugrundstücke an der Nordseite der Straße; das von der Straße über eine Zufahrt und Zugänge erreichbare, über 700.000 qm große Friedhofsgelände auf deren Südseite ließ er als "Insel im Außenbereich" außer Ansatz. Auf die Anfechtungsklage eines Anliegers hob das VG die Beitragsfestsetzung in Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes des BVerwG teilweise auf und verpflichtete den Beklagten darüber hinaus zum teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte. Die gegen die Verpflichtung zum Beitragserlass erhobene Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
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