OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2004
3 A 2592/01
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1 ; BauGB § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 64
NVwZ-RR 2005, 133
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6878/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2004 (3 A 2592/01) - DRsp Nr. 2008/1320

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 3 A 2592/01

DRsp Nr. 2008/1320

»Härten, die sich bei der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Erschließungsstraße durch Beitragserhebung von den Anliegern ergeben, werden durch die Anwendung des aus § 127 BauGB hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes gemildert. Danach noch verbleibende Härten sind vom Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in Kauf genommen worden und können deswegen einen teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 1 ; BauGB § 135 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verteilte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung des T.-Weges nur auf die Baugrundstücke an der Nordseite der Straße; das von der Straße über eine Zufahrt und Zugänge erreichbare, über 700.000 qm große Friedhofsgelände auf deren Südseite ließ er als "Insel im Außenbereich" außer Ansatz. Auf die Anfechtungsklage eines Anliegers hob das VG die Beitragsfestsetzung in Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes des BVerwG teilweise auf und verpflichtete den Beklagten darüber hinaus zum teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte. Die gegen die Verpflichtung zum Beitragserlass erhobene Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe: