OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2003
22 A 1004/01
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 47
ZfBR 2004, 69
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 959/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2003 (22 A 1004/01) - DRsp Nr. 2008/1247

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 22 A 1004/01

DRsp Nr. 2008/1247

»1. Zur Frage der Nutzungsaufgabe i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB. 2. Die Begünstigungsklausel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermöglicht nicht die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Anschluss an eine frühere landwirtschaftliche Nutzung auf Dauer anderen Zwecken gedient haben, mag diese Nutzung auch später ersatzlos wieder aufgegeben worden sein. Auf die Wahrung der Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB kommt es in diesem Fall von vornherein nicht an.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer ehemaligen Hofstelle im Außenbereich der Gemeinde S. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt den Bereich als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dar. Bis Ende 1982 hatte der Vater des Klägers den Betrieb als Vollerwerbslandwirt geführt. Seinerzeit gehörten zur Hofstelle ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude - bestehend aus einem zweigeschossigen Wohntrakt und einem angrenzenden Wirtschaftstrakt mit Stallungen/Tenne und Heuboden - sowie ein weiteres Stallgebäude und eine Remise. Anfang 1983 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb und bewirtschaftete ihn bis zur endgültigen Betriebsaufgabe, die spätestens 1994 erfolgte im Nebenerwerb.