Der Kläger ist Eigentümer einer ehemaligen Hofstelle im Außenbereich der Gemeinde S. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt den Bereich als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft dar. Bis Ende 1982 hatte der Vater des Klägers den Betrieb als Vollerwerbslandwirt geführt. Seinerzeit gehörten zur Hofstelle ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude - bestehend aus einem zweigeschossigen Wohntrakt und einem angrenzenden Wirtschaftstrakt mit Stallungen/Tenne und Heuboden - sowie ein weiteres Stallgebäude und eine Remise. Anfang 1983 übernahm der Kläger den väterlichen Betrieb und bewirtschaftete ihn bis zur endgültigen Betriebsaufgabe, die spätestens 1994 erfolgte im Nebenerwerb.
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