OVG Rheinland-Pfalz vom 05.03.1986
10 C 45/85
Normen:
BBauG § 1 Abs.1, § 2 Abs.6;
Fundstellen:
BauR 1986, 412
DRsp V(527)305a-b
NVwZ 1986, 937

OVG Rheinland-Pfalz - 05.03.1986 (10 C 45/85) - DRsp Nr. 1992/10801

OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.03.1986 - Aktenzeichen 10 C 45/85

DRsp Nr. 1992/10801

Zulässigkeitskriterien für eine Bebauungsplanänderung; (b) Unzulässigkeit einer Planänderung zur Legalisierung einer planabweichenden Fehlentwicklung im privaten Interesse betroffener Bauherren ohne dahinterstehende städtebauliche Gründe.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs.1, § 2 Abs.6;

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Bebauungsplanänderung, mit der die AntrG. (Gemeinde) versucht hat, die in einem reinen Wohngebiet unter Befreiung von den bisherigen Festsetzungen erteilten Baugenehmigungen sowie die hiervon abweichenden tatsächlichen Bauausführungen durch eine Vielzahl von Einzelfestsetzungen planungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Planänderung enthält außerdem Festsetzungen, die den individuellen Änderungswünschen einzelner Grundstückseigentümer bezüglich der künftigen baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke entsprechen.