OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 08.01.1999 (8 B 12650/98) - DRsp Nr. 1999/5570
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 8 B 12650/98
DRsp Nr. 1999/5570
»Ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum (Factory-Outlet-Center) ist ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1BauNVO.Bei einer stufenweisen Verwirklichung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums sind die späteren Bauabschnitte rechtlich als Änderung der bestehenden und nicht als Neuerrichtung einer selbständigen Anlage zu werten.Nachbargemeinden können eine Genehmigung für ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum anfechten mit der Begründung, das Vorhaben führe zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und verstoße daher gegen § 2 Abs. 2BauGB. Das gilt unabhängig davon, ob die Genehmigung auf § 30BauGB, § 33BauGB oder § 35BauGB beruht.
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