OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 08.01.1999
8 B 12650/98
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2, § 33 ;
Fundstellen:
BRS 62, 343
BauR 1999, 367
GewArch 1999, 213
NJW 1999, 1495
NVwZ 1999, 435
UPR 1999, 154

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 08.01.1999 (8 B 12650/98) - DRsp Nr. 1999/5570

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 8 B 12650/98

DRsp Nr. 1999/5570

»Ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum (Factory-Outlet-Center) ist ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Bei einer stufenweisen Verwirklichung eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums sind die späteren Bauabschnitte rechtlich als Änderung der bestehenden und nicht als Neuerrichtung einer selbständigen Anlage zu werten. Nachbargemeinden können eine Genehmigung für ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum anfechten mit der Begründung, das Vorhaben führe zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und verstoße daher gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Das gilt unabhängig davon, ob die Genehmigung auf § 30 BauGB, § 33 BauGB oder § 35 BauGB beruht.