OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.1993
1 A 12323/91.OVG
Normen:
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 320
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 30. Oktober 1991 - 7 K 2900/90.KO,

OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.1993 (1 A 12323/91.OVG) - DRsp Nr. 1997/7425

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 1 A 12323/91.OVG

DRsp Nr. 1997/7425

»Eine Abstandsfläche ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO bei der Aufstockung eines Grenzgebäudes nicht erforderlich, wenn die in der näheren Umgebung vorhandenen Grundstücke uneinheitlich teils in geschlossener, teils in halboffener Bauweise bebaut sind, wegen ihres schmalen Zuschnitts aber nahezu einheitlich eine Bebauung mit beiderseitigen Abstandsflächen nicht zulassen.«

Normenkette:

LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung. Er ist Eigentümer des Grundstücks in ..., ...Straße ... (Flur 6 I, Parzelle 75/2), auf dem sich ein zweigeschossiges Wohngebäude in einseitiger Grenzbebauung befindet. Im Jahre 1989 erneuerte der Kläger das Dach des rückwärtigen Nebengebäudes, welches ebenfalls an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet ist. Dabei veränderte er die Dachneigung unter Beibehaltung der Firsthöhe von 45 ° auf 30 °, indem er die Traufe um 1,80 m erhöhte. Eine Baugenehmigung hatte er für diese Umbaumaßnahme nicht beantragt.