Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ...-..., Flur 10, Flurstück 41/2, das sich freizugänglich im Außenbereich befindet. Bei einer aufgrund eines anonymen Hinweises am 22. August 1991 durchgeführten Begehung dieses Grundstücks stellte die Denkmalfachbehörde des beklagten Landes fest, daß man dort eine mehrere Meter lange und tiefe Grube ausgehoben hatte. Die Erde war bereits bis zu einem Niveau abgetragen, in dem bekanntermaßen Fossilien von wissenschaftlichem Wert zu finden sind. Die Denkmalfachbehörde begann am selben Tag mit einer Grabung, die bis zum 24. August 1991 dauerte und bei der einige Fossilien geborgen wurden. Mit Schreiben vom 26. August 1991 teile die Denkmalfachbehörde dem Kläger zu 2) mit, daß man das Grundstück zur Durchführung der Grabung wegen Gefahr im Verzuge ohne vorherige Benachrichtigung betreten und eine Notbergung vorgenommen habe.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|