OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2004
1 C 11444/03
Fundstellen:
BauR 2004, 718

OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2004 (1 C 11444/03) - DRsp Nr. 2009/799

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 1 C 11444/03

DRsp Nr. 2009/799

Der Antrag, den Bebauungsplan der Stadt K. Nr. 182 "S.-straße, Teilabschnitt zwischen V.-straße und C.-straße" in der Fassung der 1. Änderung vom 27. Januar 1994 und in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2003 für nichtig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahren tragen die Antragsteller zu 1) bis zu 3) zu je 1/9, die Antragsteller zu 4) und zu 5) zu je 2/9 und die Antragsteller zu 6) bis zu 9) zu je 1/18.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 182 "S.-straße, Teilabschnitt zwischen V.-straße und C.-straße", der für den vorbezeichneten - 130 m langen - Straßenabschnitt eine Fußgängerzone und in der Textfestsetzung die Zeit für die Andienung der an der Fußgängerzone gelegenen Geschäfte festsetzt.