OVG Saarland - Beschluß vom 21.08.1997
2 W 2/97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 80a;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 169
BauR 1998, 320
UPR 1998, 319

OVG Saarland - Beschluß vom 21.08.1997 (2 W 2/97) - DRsp Nr. 1998/17575

OVG Saarland, Beschluß vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 2/97

DRsp Nr. 1998/17575

»1. Ist eine bauliche Anlage (hier: Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge) unter Ausnutzung einer für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung fertiggestellt worden, so hängt die Bedeutung des Nachbarinteresses an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Genehmigung davon ab, welche Nachteile die "vorzeitige" Aufnahme oder die Fortsetzung der Nutzung für den Nachbarn verursacht. 2. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nach der st. Rspr. des Senats nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen ganz wesentlich über das i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, ihre Hinnahme dem Nachbarn nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;