OVG Saarland - Beschluß vom 22.10.1996
2 W 30/96
Normen:
LBOLBO (1996) § 77; VwVfG § 44 Abs. 1, § 48;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 146
BauR 1997, 283
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 61/96

OVG Saarland - Beschluß vom 22.10.1996 (2 W 30/96) - DRsp Nr. 1997/7286

OVG Saarland, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 2 W 30/96

DRsp Nr. 1997/7286

»a) Eine Baugenehmigung ist, sofern sie sich nicht ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben bezieht, nicht teilbar und daher auch nicht teilweise zurücknehmbar, weil sie die Feststellung trifft, daß das bestimmte, im Bauantrag und in den Bauvorlagen beschriebene Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und diese Aussage nicht gewissermaßen als "minus" auf ein - ohne die ausgenommenen Bauteile - nicht sinnvoll existenzfähiges (und vom Bauhern so auch nicht gewolltes) "Teilvorhaben" beschränkt werden kann (hier: Rücknahme der Baugenehmigung für ein siebengeschossiges Gebäude hinsichtlich der Bauteile oberhalb des 4. Obergeschosses).« b) Eine unter Mißachtung der Unteilbarkeit von Baugenehmigungen ausgesprochene Teilrücknahme ist nichtig.

Normenkette:

LBOLBO (1996) § 77; VwVfG § 44 Abs. 1, § 48;

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.