OVG Saarland - Urteil vom 08.03.2007
2 R 9/06
Normen:
BauNVO § 22 ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 174
NVwZ-RR 2007, 455

OVG Saarland - Urteil vom 08.03.2007 (2 R 9/06) - DRsp Nr. 2008/7207

OVG Saarland, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 2 R 9/06

DRsp Nr. 2008/7207

»1. Der Umstand, dass eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier einem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens einer abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgarage nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist dies der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich "verselbständigungsfähigen Baukörper" auszugehen. 2. Bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. 3. Bei der Einhaltung der landesrechtlichen Größenbeschränkungen für privilegierte Grenzgebäude ist eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden" Wirkung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen; sie ist allerdings mit Blick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.