OVG Saarland - Urteil vom 30.09.1997
2 R 30/96
Normen:
LBOLBO Saar 1988 § 7 Abs. 4 S. 1 Nr.1, § 10 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 121
BauR 1998, 315

OVG Saarland - Urteil vom 30.09.1997 (2 R 30/96) - DRsp Nr. 1998/17574

OVG Saarland, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 2 R 30/96

DRsp Nr. 1998/17574

»Tritt auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Grundstücken der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen nicht mehr in Erscheinung, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, und läßt er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten, so ist es nicht zu beanstanden, daß die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend (hier: mittels einer Linie vom Gehwegniveau bis zur Oberfläche des tiefer gelegenen rückseitigen Gartengeländes) festlegt.«

Normenkette:

LBOLBO Saar 1988 § 7 Abs. 4 S. 1 Nr.1, § 10 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 121
BauR 1998, 315