Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2006 - 3 K 180/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung durch das Verwaltungsgericht, durch welche sie die Klägerin zur Beseitigung eines Wintergartenanbaus verpflichtete.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks der Gemarkung T. in Oelsnitz. Das Flurstück befindet sich innerhalb der "Siedlung ". Diese Siedlung ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen. Sie besteht aus vereinzelten Wohnhäusern und einer Reihe von unterschiedlichen Wochenendhäusern.
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