OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 06.05.1993
1 S 104/93
Normen:
SächsBauO § 70; VwGO § 56 Abs. 2, § 116, § 123 Abs. 1 Satz 2; VwZG § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 ; ZPO § 191 Nr. 1, Nr. 4, § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 140
Vorinstanzen:
VG Dresden - 5 K 78/93 - v. 24.3.1993,

OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 06.05.1993 (1 S 104/93) - DRsp Nr. 1993/4210

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 1 S 104/93

DRsp Nr. 1993/4210

»1. Enthält die Zustellungsurkunde keine Eintragung nach § 191 Nr. 4 ZPO über den Zustellungsempfänger, so setzt die Zustellung eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. 2. Das sächsische Bauordnungsrecht kennt keine »vorläufige« Baugenehmigung, weshalb schon aus diesem Grund der Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ausscheidet. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung verstößt darüberhinaus gegen das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache vorwegzunehmen.

Normenkette:

SächsBauO § 70; VwGO § 56 Abs. 2, § 116, § 123 Abs. 1 Satz 2; VwZG § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 ; ZPO § 191 Nr. 1, Nr. 4, § 195 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (AntrSt.) begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Baugenehmigung. Das VG hat den Antrag abgewiesen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Hinweise: