OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.11.1993
1 K 30/91
Normen:
BauGB § 142 Abs. 1 S. 2; BauGB § 145; BauGB § 162 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.11.1993 (1 K 30/91) - DRsp Nr. 2009/17094

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 1 K 30/91

DRsp Nr. 2009/17094

Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, Aufhebung einer Sanierungssatzung; Bauleitplanung: Umfang eines Sanierungsgebiets, Nicht sanierungsbedürftige Grundstücke) »1. Der Anspruch auf Aufhebung der Sanierungssatzung wegen Undurchführbarkeit der Sanierung kann nicht im Normenkontrollverfahren durchgesetzt werden. 2. Auch Grundstücke, die selbst nicht sanierungsbedürftig sind, können von der Sanierung betroffen sein und in das Sanierungsgebiet einbezogen werden. Stellt eine Sanierungssatzung bzw. der vorbereitende Bericht für ein Grundstück keine Mißstände fest, weist als Ziel der Sanierung jedoch die Sanierung des Grundstücks aus, führt dieses nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung; dieser Umstand kann jedoch zu einem Anspruch auf Genehmigung nach § 145 BauGB führen.«

Normenkette:

BauGB § 142 Abs. 1 S. 2; BauGB § 145; BauGB § 162 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Sanierungssatzung "D" der Gemeinde

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des überwiegenden Teils der in belegenen Wohnungs- und Teileigentumsanlage 6 (dem sogenannten Hochhaus); lediglich 2 Eigentumswohnungen der insgesamt 116 Wohnungen befinden sich im Eigentum Dritter.