OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.1994
1 K 14/92
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 ; LSchVOLSchVO (SH) § 1 Abs. 1, § 6;
Fundstellen:
BauR 1994, 359

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.1994 (1 K 14/92) - DRsp Nr. 1997/7274

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 14/92

DRsp Nr. 1997/7274

1. Nichtigkeit einer Landschaftsschutzverordnung wegen Mängeln bei der Verkündung und fehlender Verkündung und Archivierung einer in Bezug genommenen Landkarte. 2. Eine Landschaftsschutzverordnung muß so genau gefaßt sein, daß jedermann den räumlichen Geltungsbereich hinreichend sicher feststellen kann. Dies ist nicht gewährleistet, wenn im Zusammenhang bebaute Ortsteile und ausgewiesene Baugebiete ausgenommen werden, ohne daß insoweit eine dokumentierte nachvollziehbare Bestandsaufnahme existiert. 3. Eine "gleitende Entlassung" von Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird und eine Wohnbebauung ausweist, ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 ; LSchVOLSchVO (SH) § 1 Abs. 1, § 6;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1971 S. 168).

Die Landschaftsschutzverordnung ist am 13. Juli 1971 erlassen worden und mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - in Kraft getreten (§ 6 LSchVO). Durch die Landschaftsschutzverordnung werden vier Landschaftsteile unter Schutz gestellt, nämlich der "Naturpark", die "-", das Gebiet "-" und das Gebiet "-" (§ 1 Abs. 1 LSchVO).