OVG Thüringen - Beschluß vom 22.10.1998 1 EO 1056/98
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr.2, Abs. 3, § 123 ; BauGB 1998 § 14 Abs. 1, §§ 29, 141, 142 Abs. 3 S. 2, § 143 Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 145; ThürBO § 60 Abs. 2 S. 2, § 70 Abs. 6, § 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1999, 164
OVG Thüringen - Beschluß vom 22.10.1998 (1 EO 1056/98) - DRsp Nr. 1999/5591
OVG Thüringen, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 1 EO 1056/98
DRsp Nr. 1999/5591
»1. Wird ein Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ohne die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1BauGB neben der Baugenehmigung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung verwirklicht, hat die Bauaufsichtsbehörde nach § 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 2ThürBO die Befugnis, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, ohne daß es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit ankommt.2. Von dem in § 76ThürBO eingeräumten Ermessen hat die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall regelmäßig durch Erlaß einer Baueinstellungsverfügung Gebrauch zu machen.3. Der Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten korrespondiert ein Anspruch der betroffenen Gemeinde, den diese im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO gerichtlich durchsetzen kann.«
Normenkette:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr.2, Abs. 3, § 123 ; 1998 § Abs. , §§ , , Abs. S. 2, § Abs. S. 1, § Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 145;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.