OVG Thüringen - Beschluß vom 22.10.1998
1 EO 1056/98
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr.2, Abs. 3, § 123 ; BauGB 1998 § 14 Abs. 1, §§ 29, 141, 142 Abs. 3 S. 2, § 143 Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 145; ThürBO § 60 Abs. 2 S. 2, § 70 Abs. 6, § 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1999, 164

OVG Thüringen - Beschluß vom 22.10.1998 (1 EO 1056/98) - DRsp Nr. 1999/5591

OVG Thüringen, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 1 EO 1056/98

DRsp Nr. 1999/5591

»1. Wird ein Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ohne die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB neben der Baugenehmigung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung verwirklicht, hat die Bauaufsichtsbehörde nach § 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürBO die Befugnis, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, ohne daß es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit ankommt. 2. Von dem in § 76 ThürBO eingeräumten Ermessen hat die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall regelmäßig durch Erlaß einer Baueinstellungsverfügung Gebrauch zu machen. 3. Der Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten korrespondiert ein Anspruch der betroffenen Gemeinde, den diese im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtlich durchsetzen kann.«

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 1 Nr.2, Abs. 3, § 123 ; 1998 § Abs. , §§ , , Abs. S. 2, § Abs. S. 1, § Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 145;