I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 1999 abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur ..., Flurstück a (F. in G.). Am 18. März 1977 wurde ihm durch die Staatliche Bauaufsicht die Genehmigung zur Errichtung einer Gartenlaube mit einer Grundfläche von rund 24 qm erteilt. Eigenen Angaben zufolge errichtete der Antragsteller 1978 im Widerspruch zu dieser Genehmigung ein vollunterkellertes Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 32 qm, das er von 1983 bis 1984 um einen aus zwei Räumen bestehenden Anbau und "nach 1990" um einen Anbau im Eingangsbereich erweiterte. Ferner baute er eigenen Angaben zufolge ein seit 1980 bestehendes (Neben-) Gebäude "nach 1990" zu einer Doppelgarage aus. Baugenehmigungen für die (Erweiterungs-) Maßnahmen liegen nicht vor. Das (Haupt-) Gebäude des Antragstellers weist derzeit eine Grundfläche von ca. 86 qm und eine Wohnfläche von ca. 66 qm auf. Seit 1980 nutzt der Antragsteller es ständig zu Wohnzwecken; seither ist er dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
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