OVG Thüringen - Beschluß vom 26.02.1997
2 EO 624.96
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 ; BBerG §§ 50 ff.; VwGO §§ 42, 80a ;
Fundstellen:
ZfBR 1997, 331 (Ls)

OVG Thüringen - Beschluß vom 26.02.1997 (2 EO 624.96) - DRsp Nr. 1998/17589

OVG Thüringen, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 2 EO 624.96

DRsp Nr. 1998/17589

»Legt ein Dritter - hier eine Gemeinde - Widerspruch gegen die Zulassung eines Betriebsplanes für ein Bergbauunternehmen ein, dann sind im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens wie im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans nur insoweit von Bedeutung, als der Dritte hierdurch in eigenen Rechten betroffen ist; erstrebt die Bergbehörde die Aufhebung der erteilten Zulassung des Betriebsplanes aus Gründen, auf die sich der Dritte nicht berufen kann, muß sie ein Verfahren zur Aufhebung der Betriebsplanzulassung gemäß §§ 48, 49 ThürVwVfG einleiten. Eine Gemeinde kann sich gegenüber der einem Bergbauunternehmen erteilten Zulassung eines Betriebsplanes u.U. auf die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechtes, Art. 28 Abs. 2 GG, berufen. Hiernach kann sie die mögliche Beeinträchtigung der von ihr selbst (mit)betriebenen (mit)betriebenen Trinkwasserversorgung geltend machen, ohne Hinzutreten weiterer Umstände sich aber nicht gegen Lärm- und Staubbelastungen beim Transport des abgebauten Gesteins durch ihr Gemeindegebiet oder die Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes wenden.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 ; BBerG §§ 50 ff.; VwGO §§ 42, 80a ;
Fundstellen
ZfBR 1997, 331 (Ls)