OVG Thüringen - Beschluß vom 27.02.1997
1 EO 233.96
Normen:
VwGO §§ 65, 80 ; BauGB §§ 2, 14, 34, 36 ; ThürBO §§ 55, 59, 60 ;
Fundstellen:
ZfBR 1997, 332 (Ls)

OVG Thüringen - Beschluß vom 27.02.1997 (1 EO 233.96) - DRsp Nr. 1998/17587

OVG Thüringen, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 EO 233.96

DRsp Nr. 1998/17587

»1. Als Verhaltensstörer darf die Bauaufsichtsbehörde bei einer abweichend von der Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage denjenigen in Anspruch nehmen, der im Außenverhältnis wirtschaftlich als Verantwortlicher auftritt. 2. Mit einer Nutzungsbeschränkung für einen Teil der baulichen Anlage darf eine Räumungsanordnung verbunden werden. Rechtsgrundlage für dieses Einschreiten bildet die bauaufsichtliche Generalklausel in § 60 Abs. 2 ThürBO. 3. Die Zwangsgeldandrohung für eine mit einer Nutzungsbeschränkung verbundene Räumungsanordnung muß eine Frist bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zu erfüllen ist.«

Normenkette:

VwGO §§ 65, 80 ; BauGB §§ 2, 14, 34, 36 ; ThürBO §§ 55, 59, 60 ;
Fundstellen
ZfBR 1997, 332 (Ls)