OVG Thüringen - Beschluß vom 27.02.1997 (1 EO 235.96) - DRsp Nr. 1998/17588
OVG Thüringen, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 EO 235.96
DRsp Nr. 1998/17588
»Die allgemeine Eingriffsbefugnis für das bauaufsichtliche Einschreiten in § 60 Abs. 2ThürBO ist gesetzliche Grundlage für eine privatrechtsgestaltende Anordnung der Duldung eines Nutzungsverbots, mit der ein Vollstreckungshindernis im Hinblick auf private Rechte Dritter beseitigt werden soll. «