OVG Thüringen - Urteil vom 11.12.1997
1 KO 674/95
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 11 ; ThürBO § 77 Abs. 1 ; ThürVwVfG § 39;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 213
ZfBR 1998, 215 (Ls)

OVG Thüringen - Urteil vom 11.12.1997 (1 KO 674/95) - DRsp Nr. 1999/7222

OVG Thüringen, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 1 KO 674/95

DRsp Nr. 1999/7222

»1. Dem der Behörde für bauaufsichtliche Nutzungsuntersagungen eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (wie Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996 - 1 EO 425/95 - in ThürVBl. 97, 16 = LKV 97, 370 = ThürVGRSpr 97, 42).