OVG Thüringen - Urteil vom 30.08.2007
1 KO 330/06
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 54
NJ 2008, 137

OVG Thüringen - Urteil vom 30.08.2007 (1 KO 330/06) - DRsp Nr. 2009/18727

OVG Thüringen, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 KO 330/06

DRsp Nr. 2009/18727

1. Die durch die Unterschrift auf den Bauvorlagen erklärte Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist hinfällig, wenn das Vorhaben nachträglich in einer Weise abgeändert wird, die sich nachteilig auf die Belange des Nachbarn auswirkt. 2. Das die Zulässigkeit von Anlagen im allgemeinen Wohngebiet einschränkende Kriterium der "Gebietsverträglichkeit" bezieht sich nicht nur auf die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 BauNVO, sondern gilt auch für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 regelhaft zulässigen Anlagen und Nutzungen. 3. Maßgebend für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist, ob das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - störend wirkt. Nicht entscheidend für das Vorliegen einer in diesem Sinne gebietsunüblichen Störung ist, ob die jeweils geltenden immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (wie BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155). 4. Ein Dialysezentrum stellt keine in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Anlage für gesundheitliche Zwecke dar, wenn es aufgrund seiner Größe und Betriebsweise mit einem An- und Abfahrtsverkehr verbunden ist, durch den eine erhebliche Unruhe in das Wohngebiet hineingetragen wird (hier: Zentrum mit 33 Behandlungsplätzen und Zwei-Schicht-Betrieb von 6.00 bis 18.00 Uhr an sechs Tagen in der Woche).

Tenor: