LSG Thüringen - Beschluss vom 04.05.2018
L 1 SF 289/16 B
Normen:
GKG § 2 Abs. 3; SGB X § 64 Abs. 3 S. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 197a Abs. 3; SGG § 183;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 74/15

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 226/16 B - v. 02.05.2018

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 289/16 B

DRsp Nr. 2018/6220

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 226/16 B - v. 02.05.2018

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 3; SGB X § 64 Abs. 3 S. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 197a Abs. 3; SGG § 183;

Gründe:

I.

Im Streiten steht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe.

Im Hauptsacheverfahren (S 15 SO 2340/15) machte der Beschwerdeführer als Sozialhilfeträger gegenüber dem Landkreis G. in dessen Eigenschaft ebenfalls als Trägerin der Sozialhilfe klageweise einen Kostenerstattungsanspruch nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 105 SGB XII in Höhe von 3.242,60 Euro geltend. Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte das Sozialgericht den Streitwert vorläufig auf 3.242,60 Euro fest.

Mit Kostenansatz vom 17. November 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 381,00 Euro fest (nach Nr. 7110 KV-GKG die 3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 3.242,60 Euro).