Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Im Streiten steht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe.
Im Hauptsacheverfahren (S 15 SO 2591/13) machte der Beschwerdeführer als Sozialhilfeträger gegenüber der Stadt E. in deren Eigenschaft ebenfalls als Trägerin der Sozialhilfe klageweise einen Kostenerstattungsanspruch nach §
Mit Kostenansatz vom 29. Oktober 2013 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.323,00 Euro fest (nach Nr. 7110 KV-
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