OLG Köln - Urteil vom 27.02.1997
7 U 178/96
Normen:
GmbHG § 11 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1119
DRsp I(138)856b
DRsp II(220)380
DRsp IV408(191)i
GmbHR 1997, 601
NJW-RR 1998, 1047
NZG 1998, 181
OLGReport-Köln 1997, 197
VersR 1998, 207

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

OLG Köln, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 7 U 178/96

DRsp Nr. 1997/5285

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

»Eine Vor-GmbH, deren Eintragung rechtskräftig abgelehnt wurde, ist nicht parteifähig. Sie kann auch dann nicht in zulässiger Weise Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einlegen, wenn sie in erster Instanz als parteifähig angesehen wurde. Eine Rubrumsberichtigung dahin, daß der Einmann-Gesellschafter und Geschäftsführer richtige Partei sei, oder ein Parteiwechsel in zweiter Instanz kommen in diesem Fall nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen daher dem zur Last, der für die parteiunfähige Vor-GmbH gehandelt hat.«

Normenkette:

GmbHG § 11 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.8.1992 als Einmann-GmbH von dem Steuerberater H.-P. T., der gleichzeitig zum Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt wurde, gegründet. Die Eintragung der Klägerin in das Handelsregister lehnten das Amtsgericht Bergheim und das Landgericht Köln aus Gründen, die von den Parteien nicht vorgetragen worden sind, endgültig ab.