BGH - Urteil vom 16.12.1999
VII ZR 53/97
Normen:
ZPO § 239 ;
Fundstellen:
BB 2000, 268
BauR 2000, 772
DB 2000, 365
GmbHR 2000, 188
MDR 2000, 340
NJW 2000, 1119
NJW-RR 2000, 698
NZG 2000, 474
WM 2000, 490
ZIP 2000, 229
ZfBR 2000, 177
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen VII ZR 53/97

DRsp Nr. 2000/428

Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft

"Der Vortrag der beklagten Partei, der nach Ausscheiden der Komplementärin verbleibende Kommanditist habe im Laufe des Rechtsstreits seine Kommanditeinlage auf einen Dritten übertragen, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, diesen anstelle der in Anspruch genommenen Kommanditgesellschaft als passivlegitimiert anzusehen."

Normenkette:

ZPO § 239 ;

Tatbestand:

I. Der klagende Konkursverwalter fordert im wesentlichen Werklohn für Arbeiten der H.-GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, an einem anzulegenden Golfplatz in K. Die jetzige Beklagte, die F.A.G.T. (künftig: Beklagte), wendet ein, nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten geworden zu sein. Zudem beanstandet sie die Berechtigung von Nachtragsforderungen und rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf, die sie aus dem Einarbeiten kontaminierten Erdreichs herleitet.

II. Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft K.-T. mbH & Co. KG, die frühere Beklagte (nachfolgend: GVG), war Erbbauberechtigte eines größeren Grundstückes in K. Sie verpachtete es an die G.C.E.M. GmbH (nachfolgend: GCEM), die auf dem Gelände einen Golfplatz errichten lassen und sodann betreiben wollte. Die GCEM beauftragte die TOP G. GmbH mit der Erstellung wesentlicher Teile des Golfplatzes. Die TOP G. GmbH übertrug die Arbeiten wiederum an die H.-GmbH.