I. Der klagende Konkursverwalter fordert im wesentlichen Werklohn für Arbeiten der H.-GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, an einem anzulegenden Golfplatz in K. Die jetzige Beklagte, die F.A.G.T. (künftig: Beklagte), wendet ein, nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten geworden zu sein. Zudem beanstandet sie die Berechtigung von Nachtragsforderungen und rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf, die sie aus dem Einarbeiten kontaminierten Erdreichs herleitet.
II. Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft K.-T. mbH & Co. KG, die frühere Beklagte (nachfolgend: GVG), war Erbbauberechtigte eines größeren Grundstückes in K. Sie verpachtete es an die G.C.E.M. GmbH (nachfolgend: GCEM), die auf dem Gelände einen Golfplatz errichten lassen und sodann betreiben wollte. Die GCEM beauftragte die TOP G. GmbH mit der Erstellung wesentlicher Teile des Golfplatzes. Die TOP G. GmbH übertrug die Arbeiten wiederum an die H.-GmbH.
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