BVerwG - Urteil vom 29.11.2012
4 C 8.11
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 145, 145
BauR 2013, 823
NVwZ 2013, 372
NZBau 2013, 220
ZfBR 2013, 261
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1058/09
VG Minden, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 612/08

Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen; Klage eines Holzbearbeitungsunternehmers gegen einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus auf einem benachbarten Grundstück; Wahrung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO bei Einrichtung von passiven Schallschutzmaßnahmen für eine genehmigte Wohnnutzung im Wege der architektonischen Selbsthilfe

BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 4 C 8.11

DRsp Nr. 2013/2134

Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen; Klage eines Holzbearbeitungsunternehmers gegen einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus auf einem benachbarten Grundstück; Wahrung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO bei Einrichtung von passiven Schallschutzmaßnahmen für eine genehmigte Wohnnutzung im Wege der architektonischen Selbsthilfe

Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.