A.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet, die Anschlussberufung des Beklagten zu 2 hat Erfolg.
Der Kläger kann gemäß § 631 Abs. 1 BGB restlichen Werklohn in Höhe von 3.509,88 EUR vom Beklagten zu 2 beanspruchen.
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