OLG Hamm - Urteil vom 01.07.2004
21 U 20/04
Normen:
ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB § 280 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7/03

Passivlegitimation hinsichtlich einer Restwerklohnforderung - Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 21 U 20/04

DRsp Nr. 2005/10190

Passivlegitimation hinsichtlich einer Restwerklohnforderung - Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung

1. Wird ein Werkvertrag über ein Bauvorhaben mit einer GbR abgeschlossen, so kann eine Restwerklohnforderung nicht gegen eine Person gerichtet werden, die zu keiner Zeit Mitglied der GbR war und auch nicht als Bauherr aufgetreten ist, sondern lediglich nach Errichtung des Bauvorhabens einen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück erworben hat. 2. Zur Kürzung der Restwerklohnforderung infolge Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen den Werkunternehmer wegen Beschädigung einer Wasserleitung.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 2 ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB § 280 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 389 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet, die Anschlussberufung des Beklagten zu 2 hat Erfolg.

Der Kläger kann gemäß § 631 Abs. 1 BGB restlichen Werklohn in Höhe von 3.509,88 EUR vom Beklagten zu 2 beanspruchen.