I.
Der Kläger ist Landwirt. Die von ihm bewirtschaftete Betriebsfläche liegt im Außenbereich. Sie wird zu einem geringen Teil für den Anbau von Tabak, im wesentlichen für den Anbau von Getreide genutzt. Der Kläger betreibt im Zusammenhang mit den vorhandenen Wirtschaftsgebäuden eine Pferdepension; der Bau von Pferdeställen, die etwa 8 Pferde aufnehmen können, ist genehmigt worden.
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