OLG München - Urteil vom 12.10.2004
9 U 2662/04
Normen:
BGB § 428 § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 884
NJW-RR 2005, 390
OLGReport-München 2005, 37
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 7871/01

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

OLG München, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 9 U 2662/04

DRsp Nr. 2005/14055

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

»Zur persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB, § 1, § 5 GSB:1. Der Geschädigte muss die offene Werklohnforderung darlegen und beweisen.2. Mängel des Werks mindern die Schadenshöhe.3. Der Konkursverwalter der auftraggebenden GmbH und der Geschädigte kommen als Gesamtgläubiger in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 428 § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 § 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin behauptet aus zwei Bauvorhaben in ... und ... offene Restwerklohnforderungen gegen die insolvente Baugesellschaft ... zu ... (künftig: Gemeinschuldnerin) und nimmt unter anderem hierfür mit der vorliegenden Klage den Beklagten als deren Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Bei beiden Bauvorhaben war die Klägerin Generalunternehmerin.

In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte aufgrund seines Geständnisses am 22.6.2004 vom Amtsgericht München (Az.: 1124 Ls 305 Js 45901/99) strafrechtlich verurteilt (Anlage KB 12). Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig.

Einen Teil der behaupteten Restwerklohnforderung in Höhe von 100.000 DM aus dem Bauvorhaben ... hatte die Klägerin bereits gegen den Beklagten persönlich nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB mit Erfolg eingeklagt (OLG München, BauR 2002, 1107).