I.
Die Klägerin behauptet aus zwei Bauvorhaben in ... und ... offene Restwerklohnforderungen gegen die insolvente Baugesellschaft ... zu ... (künftig: Gemeinschuldnerin) und nimmt unter anderem hierfür mit der vorliegenden Klage den Beklagten als deren Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Bei beiden Bauvorhaben war die Klägerin Generalunternehmerin.
In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte aufgrund seines Geständnisses am 22.6.2004 vom Amtsgericht München (Az.: 1124 Ls
Einen Teil der behaupteten Restwerklohnforderung in Höhe von 100.000 DM aus dem Bauvorhaben ... hatte die Klägerin bereits gegen den Beklagten persönlich nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB mit Erfolg eingeklagt (OLG München, BauR 2002,
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