BGH - Urteil vom 25.02.1999
VII ZR 8/98
Normen:
BGB § 155 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 668
ZfBR 1999, 210
Vorinstanzen:
OLG München,

Person des Vertragspartners bei einem aus mehreren Auftragnehmern unter der Bezeichnung Planungsgruppe auftretenden Zusammenschluß

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen VII ZR 8/98

DRsp Nr. 1999/6539

Person des Vertragspartners bei einem aus mehreren Auftragnehmern unter der Bezeichnung "Planungsgruppe" auftretenden Zusammenschluß

Ein versteckter Dissens über die Person des Vertragspartners liegt nicht vor, wenn dieser zwar unter der Bezeichnung "Planungsgruppe" aufgetreten ist, jedoch darauf hingewiesen hat, daß unter dieser Bezeichnung ein loser Zusammenschluß von mehreren Personen auftritt, mit denen bei Inanspruchnahme ihrer Leistungen jeweils gesonderte Verträge abzuschließen sind.

Normenkette:

BGB § 155 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Honorar für Ingenieurleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Vertragspartner der Beklagten geworden ist.