OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.03.2012
9 U 143/10
Normen:
BGB § 164; BGB § 932;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 73/10

Person des Vertragspartners beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter fremdem Namen; gutgläubiger Erwerbdes Eigentums an einem unterschlagenen Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 9 U 143/10

DRsp Nr. 2013/1324

Person des Vertragspartners beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter fremdem Namen; gutgläubiger Erwerbdes Eigentums an einem unterschlagenen Fahrzeug

1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen handelt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Person auf Verkäuferseite Vertragspartner sein soll. Bei einem Geschäft, das unter den anwesenden Personen sofort abgewickelt wird (Übergabe des Fahrzeugs nebst Papieren gegen Barzahlung des Kaufpreises), liegt es nahe, dass die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner wird, und nicht etwa derjenige, unter dessen Namen der Verkäufer auftritt. 2. Beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch einen privaten Verkäufer ist eine zügige Abwicklung durch Übergabe des Fahrzeugs gegen Barzahlung heute weit verbreitet. Wenn sich der Verkäufer, der den Wagen unterschlagen hat, durch einen echten Fahrzeugschein und einen gefälschten Fahrzeugbrief legitimiert, können die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb für den Käufer vorliegen. Der Käufer handelt nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn er sich über die Identität des Verkäufers nicht durch Vorlage eines Ausweises vergewissert.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.09.2010 - 3 O 73/10 B - hinsichtlich der Hauptsache wie folgt abgeändert: