LG Nürnberg-Fürth - Endurteil vom 17.04.2018
7 O 6829/17
Normen:
UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 11; UKlaG § 4; TMG § 12; TMG § 13; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 4a; BDSG § 28 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3a;

personenbezogene Daten; Einwilligung; Onlinedienste; Vertragszweck; Datenschutzbestimmung; Voreinstellung

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 7 O 6829/17

DRsp Nr. 2018/11052

personenbezogene Daten; Einwilligung; Onlinedienste; Vertragszweck; Datenschutzbestimmung; Voreinstellung

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Anmeldung auf der Seite st...de unter Profileinstellungen die Einwilligungen zur Veröffentlichung der personenbezogenen Nutzerinhalte außerhalb von st...de voreinzustellen, wenn dies geschieht wie folgt:

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2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2017 zu bezahlen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.