SchlHOLG - Urteil vom 23.12.1999
7 U 99/99
Normen:
BGB §§ 648, 242 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1377
OLGReport-Schleswig 2000, 158

Personengleichheit von Besteller und Grundstückseigentümer bei Bauhandwerkersicherungshypothek)

SchlHOLG, Urteil vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 7 U 99/99

DRsp Nr. 2000/8615

Personengleichheit von Besteller und Grundstückseigentümer bei Bauhandwerkersicherungshypothek)

»Das gesetzliche Erfordernis der Identität von Besteller und Grundstückseigentümer für die Bauhandwerkersicherungshypothek wird auch durch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht durchbrochen, wenn sich dem Unternehmer, der mit einer Privatperson als künftigem Besteller die Vertragsverhandlungen führt und dem bei Vertragsunterzeichnung eine GmbH als Bestellerin präsentiert wird, aufdrängen muß, daß diese GmbH nicht Grundstückseigentümer ist.«

Normenkette:

BGB §§ 648, 242 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1377
OLGReport-Schleswig 2000, 158