I.
Der Kläger betreibt Pferdezucht. Er ist Eigentümer eines etwa 7 ha großen, im Außenbereich gelegenen Grundstückes. Weiteres Acker- und Weideland ist langfristig gepachtet. Der Kläger betreibt die Zucht nebenerwerblich. Ihm wurden der Bau von Pferdeboxen, Wirtschafts- und Wohnräumen genehmigt.
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