LG Wuppertal, Beschluß vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 6 T 689/00
DRsp Nr. 2001/14147
Pflasterung als bauliche Veränderung
Die im Zuge von Bauarbeiten erfolgte Überpflasterung einer Grünfläche stellt sich als bauliche Veränderung dar, auch wenn sie den Feuchteschutz sinnvoll ergänzt. Sie ist gegenüber einer früheren naturbelassenen Grünfläche nicht als Nachteil anzusehen.