LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2018
L 5 P 46/17 B
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 181/14

PflegeversicherungStreitwertfestsetzung bei Klage gegen MaßnahmebescheidGesonderte Bewertung jeder BeanstandungMehrfache Ansetzung des Regelstreitwertes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen L 5 P 46/17 B

DRsp Nr. 2018/3565

Pflegeversicherung Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Maßnahmebescheid Gesonderte Bewertung jeder Beanstandung Mehrfache Ansetzung des Regelstreitwertes

1. Ein Maßnahmebescheid enthält eine oder mehrere Beanstandungen von Mängeln, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigt werden sollen. 2. Darin werden unterschiedliche Mängel sowie passend dazu unterschiedliche Handlungsaufforderungen angeführt, deren Rechtswidrig- oder Rechtmäßigkeit jeweils einzeln angegriffen und auch unterschiedlich beurteilt werden kann. 3. Da jede Beanstandung gesondert zu bewerten ist, bildet jede einen eigenständigen Steitgegenstand, sodass der Regelstreitwert dementsprechend mehrfach anzusetzen und gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.3.2017 geändert. Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des durch das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 20.3.2017 festgesetzten Streitwerts.