OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.02.1996
13 U 156/95
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
DVBl 1996, 1066
DVBl 1996, 1066
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 31.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 505/94

Pflicht der Gemeinde zur Rückzahlung überhöhter Vorausleistungen auf Anliegerbeiträge; Schadensersatzpflicht bei verzögerter Rückzahlung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 13 U 156/95

DRsp Nr. 2006/20258

Pflicht der Gemeinde zur Rückzahlung überhöhter Vorausleistungen auf Anliegerbeiträge; Schadensersatzpflicht bei verzögerter Rückzahlung

»Erkennt die Gemeinde, daß die erhobenen Vorausleistungen auf Anliegerbeiträge entgegen früheren Kostenschätzungen höher sind als die endgültigen Kosten, so hat sie die übersteigenden Summen innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist zurückzuzahlen, nicht erst nach Vorliegen der Endabrechnung. Tut die Gemeinde dies nicht, hat sie dem Anlieger den hierdurch entstandenen Schaden (Zinsen etc) unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu erstatten.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 ; BGB § 839 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen; das Rechtsmittel der Revision ist zweifelsfrei nicht gegeben (§ 543 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie indessen nur zu einem geringen Teil Erfolg.