OLG Celle - Beschluss vom 22.05.2003
15 Verg 9/03
Normen:
GWB § 114 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 464

Pflicht der Vergabestelle zur Vergabe ausgeschriebener Leistungen

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 15 Verg 9/03

DRsp Nr. 2005/14331

Pflicht der Vergabestelle zur Vergabe ausgeschriebener Leistungen

»1. Eine Vergabestelle kann nicht durch Entscheidung der Vergabekammer oder des Vergabesenats gezwungen werden, eine Leistung zu vergeben, die sie zwar bei Ausschreibung, später jedoch keinesfalls mehr beschaffen will. 2. Schadenersatzansprüche wegen einer damit verbundenen Aufhebung des Vergabeverfahrens bleiben unberührt.«

Normenkette:

GWB § 114 ;
Fundstellen
NZBau 2004, 464