Die Kläger fordern Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung einer Eigentumswohnung.
Den Klägern, die in L. wohnen, gehört in der S.-Straße in P. eine Eigentumswohnung, die sie als Wochenend- und Ferienwohnung nutzen. Sie schlossen im September 1997 mit dem Beklagten einen Vertrag über den Erwerb einer noch fertigzustellenden Eigentumswohnung in P. in der H.-Straße. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Wohnung bis zum 23. Dezember 1997 bezugsfertig zu übergeben. Nach dem Vortrag der Kläger wollten sie diese Wohnung als neue Wochenend- und Ferienwohnung in P. nutzen und ihre Wohnung in der S.-Straße ab Januar 1998 für 800 DM monatlich vermieten. Zu einem Umzug der Kläger kam es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht.
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