BGH - Urteil vom 27.01.2005
VII ZR 276/03
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 692
BauR 2005, 869
DB 2005, 1056
MDR 2005, 746
NZM 2005, 315
WM 2005, 1278
ZfBR 2005, 364
ZfIR 2005, 565
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.08.2003
LG Koblenz,

Pflicht des Auftraggebers zur Schadensminderung bei Verzug mit der Herstellung einer Wochenend- und Ferienwohnung

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen VII ZR 276/03

DRsp Nr. 2005/3968

Pflicht des Auftraggebers zur Schadensminderung bei Verzug mit der Herstellung einer Wochenend- und Ferienwohnung

»Der Besteller ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Wochenend- und Ferienwohnung zum Zweck der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Unternehmer mit der Erstellung einer weiteren Wochenend- und Ferienwohnung in Verzug gerät.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung einer Eigentumswohnung.

Den Klägern, die in L. wohnen, gehört in der S.-Straße in P. eine Eigentumswohnung, die sie als Wochenend- und Ferienwohnung nutzen. Sie schlossen im September 1997 mit dem Beklagten einen Vertrag über den Erwerb einer noch fertigzustellenden Eigentumswohnung in P. in der H.-Straße. Der Beklagte verpflichtete sich, diese Wohnung bis zum 23. Dezember 1997 bezugsfertig zu übergeben. Nach dem Vortrag der Kläger wollten sie diese Wohnung als neue Wochenend- und Ferienwohnung in P. nutzen und ihre Wohnung in der S.-Straße ab Januar 1998 für 800 DM monatlich vermieten. Zu einem Umzug der Kläger kam es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht.