OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2012
26 W 48/16
Normen:
GKG-KV Nr. 9002; GKG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 395/16

Pflicht des Gerichts zum Tätigwerden im Kostenfestsetzungsverfahren vor Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale gem. GKG-KV Nr. 9002

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2012 - Aktenzeichen 26 W 48/16

DRsp Nr. 2017/1948

Pflicht des Gerichts zum Tätigwerden im Kostenfestsetzungsverfahren vor Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale gem. GKG-KV Nr. 9002

Das Gericht kann die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale nach GKG-KV Nr. 9002 abhängig machen. Zwar kann ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 17 Abs. 3 GKG verlangt, nicht aber ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Beschwerdekammer - vom 25.08.2016 (Az.: 2-09 T 395/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 9002; GKG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Unter dem 18.01.2016 beantragte die Gläubigerin gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Vollstreckungsgericht - die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Mit Kostenrechnung vom 29.01.2016 forderte die Kostenbeamtin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von € 3,50.