OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2003
Verg W 3/03
Normen:
AEG § 15 Abs. 2 ; EGV Art. 234 ; GKG § 12a ; GVG § 13 ; GWB § 97 § 103 Abs. 2 ; VgV § 4 Abs. 3 ; VwGO § 40 ; Richtlinie 92/50/EWG;
Fundstellen:
NZBau 2003, 688
ZfBR 2003, 803

Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen Verg W 3/03 - Aktenzeichen Verg W 5/03

DRsp Nr. 2006/9451

Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs

» 1. Gemeinschaftliche Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) unterfallen der Pflicht zur öffentlichen Vergabe weder nach § 15 II AEG noch nach §§ 97 ff. GWB i.V. mit VgV noch nach EU-Gemeinschaftsrecht. a) Dem Aufgabenträger des SPNV ist seitens des Gesetzgebers bei Schaffung des AEG 1993 ein Ermessen dahin eingeräumt worden, SPNV-Leistungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen frei zu vereinbaren oder diese Leistungen in einem formell-wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. b) Durch das VergRÄG 1998 sind die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des SPNV nicht der Vergabepflicht unterworfen worden. Das VergRÄG verfolgte nicht den Zweck, das Vergaberegime auf Bereiche auszudehnen, die bislang ausgenommen waren. c) Die mit Wirkung zum 1. 12. 2002 geschaffene Regelung in § 4 III VgV hat nicht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB auf SPNV-Leistungen bewirkt. 2. Eine Erweiterung des vergaberechtlichen Regelungsbereiches kann nur durch den Gesetzgeber, nicht durch den Verordnungsgeber erfolgen. «

Normenkette:

AEG § 15 Abs. 2 ; EGV Art. 234 ; GKG § 12a ; GVG § 13 ; GWB § 97 § 103 Abs. 2 ; VgV § 4 Abs. 3 ; VwGO § 40 ; Richtlinie 92/50/EWG;
Fundstellen
NZBau 2003, 688
ZfBR 2003, 803