Pflicht zur unverzüglichen Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB
OLG Rostock, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 17 W 3/00
DRsp Nr. 2006/10549
Pflicht zur unverzüglichen Rüge gem. § 107 Abs. 3GWB
Kann ein Bieter nur durch einen sofortigen Antrag bei der Vergabekammer den Zuschlag zu Gunsten eines Konkurrenten verhindern, so entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Rüge gem. § 107 Abs. 3GWB.