OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.03.2018
8 U 58/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2018, 1312
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 273/12

Pflichten des Architekten bei Planung der Sanierung eines Schwimmbades

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 8 U 58/17

DRsp Nr. 2018/6672

Pflichten des Architekten bei Planung der Sanierung eines Schwimmbades

Ein Architekt hat die Sanierung (hier: eines Schwimmbades) so zu planen, dass nur die erforderlichen Arbeiten auszuführen sind. Plant er eine aufwendigere Methode als erforderlich, so macht er sich gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich der Mehrkosten schadensersatzpflichtig.

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil sie erkennbar nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen würde.

Das Landgericht hat zu Recht der Widerklage in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in einer Gesamthöhe von 7.759.05 € zu, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 2.894,89 € rechtskräftig durch die Aufrechnung mit dem klägerischen Vergütungsanspruch erloschen ist. Den restlichen Teil des Anspruchs hat das Landgericht im Wege der Widerklage dem Beklagten zugesprochen. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

1.