OLG Nürnberg - Endurteil vom 27.03.1997
13 U 1698/96
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 874
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7223/95

Pflichten des Architekten im Zusammenhang mit Planung und Bauüberwachung bzw. Bauleitung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 13 U 1698/96

DRsp Nr. 1998/2955

Pflichten des Architekten im Zusammenhang mit Planung und Bauüberwachung bzw. Bauleitung

1. Ein Architekt, dem bei einem Bauvorhaben die Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) übertragen worden sind, ist nicht nur verpflichtet ,die Bauausführung ordnungsgemäß zu planen, sondern auch, sie in technischer Hinsicht sorgfältig zu überwachen, insbesondere hat er dafür einzustehen, daß die wesentlichen Umstände, die für die fehlerfreie Herstellung des Bauwerks von Bedeutung sind, beachtet werden. Hierzu gehört die Höhenlage wie auch die Einmessung der Baugrube in Relation zu den Gründstücksgrenzen. Ist der Architekt hierzu nicht in der Lage, so hat er entweder selbst einen Fachmann hinzuzuziehen oder den Bauherrn darüber zu unterrichten.2. Diese Pflicht gilt in besonderem Maße, wenn die Grundstücksgrenzen infolge Nichterkennbarkeit der Grenzsteine nicht feststellbar sind. Dies gibt vielmehr besonderen Anlaß dafür, die Richtigkeit der Einmessung in Frage zu stellen.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen seiner Behauptung nach schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien am 20. Dezember 1991 (schriftlich) abgeschlossenen Architektenvertrages.