BGH - Urteil vom 21.12.2000
VII ZR 488/99
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 432
MDR 2001, 385
NJW-RR 2001, 383
NZBau 2001, 211
ZfBR 2001, 177
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 488/99

DRsp Nr. 2001/590

Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

»Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Planungsleisten für die Bebauung eines Gewerbegeländes. Er nimmt ihn auf Schadensersatz in Höhe von 408.328,30 DM in Anspruch, weil er in seiner Genehmigungsplanung die genaue Lage einer Fernwasserleitung nicht ermittelt habe.