Die Parteien wußten bei Vertragsschluß noch nicht, daß das Grundstück noch kein Bauland war und die Durchführung des Bauvorhabens ungewiß war. Das Vorliegen einer unmöglichen Leistung (§ 306 BGB) hat der BGH verneint. Auf die Frage einer Bedingung, ist der BGH nicht eingegangen.
Siehe zur Nichterteilung einer Baugenehmigung auch OLG München, BauR 1980, 274 sowie Pott/Frieling, Rdn. 79.
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