BGH vom 02.11.1972
VII ZR 77/71
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 3.01 Bl. 493
WM 1972, 1457
ZfBR 1988, 127, 128
ZfBR 1992, 221

Pflichten des Architekten zur Vermeidung nicht erforderlicher Leistungen

BGH, vom 02.11.1972 - Aktenzeichen VII ZR 77/71

DRsp Nr. 1996/14938

Pflichten des Architekten zur Vermeidung nicht erforderlicher Leistungen

Bevor geklärt ist, ob ein Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann, darf ein Architekt grundsätzlich den Bauherrn nicht mit Kosten für noch nicht erforderliche Leistungen belasten. Anderenfalls macht er sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig und damit schadensersatzpflichtig. Für noch nicht erforderliche Leistungen hat er keinen Honoraranspruch.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Die Parteien wußten bei Vertragsschluß noch nicht, daß das Grundstück noch kein Bauland war und die Durchführung des Bauvorhabens ungewiß war. Das Vorliegen einer unmöglichen Leistung (§ 306 BGB) hat der BGH verneint. Auf die Frage einer Bedingung, ist der BGH nicht eingegangen.

Siehe zur Nichterteilung einer Baugenehmigung auch OLG München, BauR 1980, 274 sowie Pott/Frieling, Rdn. 79.

Fundstellen