OLG Oldenburg - Urteil vom 17.04.2008
8 U 2/08
Normen:
ZPO § 68; ZPO § 528 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2008, 1641
FStBay 2009, 383
IBR 2008, 570
MDR 2009, 310
NJW-Spezial 2008, 429
OLGReport-Oldenburg 2009, 89
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1694/07

Pflichten des Auftraggebers hinsichtlich eines durch den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses; Rückforderung wegen Nichtvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 8 U 2/08

DRsp Nr. 2009/24884

Pflichten des Auftraggebers hinsichtlich eines durch den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses; Rückforderung wegen Nichtvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten

1. Aus dem vertraglichen Charakter des Vorschussanspruchs folgt, dass der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt ist, den zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt . 2. In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des im vorliegenden Fall titulierten Vorschussanspruches angenommen Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein.